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Reglement für österreichische Meisterschaften PDF Drucken

 

 

AUSTRIAN KARTING CHALLENGE 2008 

OSK Genehmigungsnummer: SE 11/2008
Auszug RMC Bambini Challenge

ALLGEMEINES REGLEMENT 

Status der Veranstaltungen

Die "Austrian Karting Challenge 2008" (nachfolgend kurz ACK 08 genanngt) ist ein nationaler Clubsportbewerb, veranstaltet unter der Sporthoheit der Obersten Nationalen Sportkommission für den Kraftfahrsport in Österreich (nachfolgend kurz OSK genannt).

Ausrichter und Organisation 

Organisator und Ausrichter der Serie ist der Vereim RMC Austria, Pulkaugasse 19, A 1210 Wien in Kooperation mit der Motorsport Promotion Austria, Hermannsdrof 68, A 3304 St. Georgen.

Klassen 

Im Rahmen der AKC 08 sind nachstehende Klassen ausgeschrieben:

  • Div. II:     Austrian Shifter Challenge
  • Div. IV:    Rotax Mini Max Challenge
  • Div. V:     Rotax Max Junior Challenge
  • Div. VI:    Rotax Max Senior Challenge
  • Div. VII:   RMC Bambini Challenge

Teilnehmer 

Teilnameberechtigt sind alle FahrerInnen, die im Besitz einer gültigen nationalen oder internationalen Fahrer- /Bewerberlizenz der OSK oder einer anderen ASN, die der EU Gruppe lt. Definition der FIA angehört oder einer OSK-Clubsportlizenz sind und den klassenspezifischen Altersgrenzen entsprechen.

OSK Tageslizenzen können, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der OSK auch jeweils vor Ort und vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung ausgestellt werden.

Veranstaltungen 

Die AKC 08 besteht aus sechs Eintagesveranstaltungen an nachstehenden Terminen:

  • 19. April 2008             Rechnitz
  • 24. Mai 2008              Ampfing
  • 14. Juni 2008             Graz
  • 12. Juli 2008              Rottal
  • 13. September 2008   Pannoniaring
  • 04. Oktober 2008       Pachfurth

Bei jeder Veranstaltung werden zwei Läufe mit getrennter Wertung ausgetragen.

Nennungen / Gebühren

Nennungen sind ausschließlich mittels Nennformular oder onlie über die Homepage www.mspa.at an den Serienveranstalter zu richten. Nennschluß (=vorgemerkter Zahlungseingang am ausgewiesenen Konto des RMC Austria) ist jeweils 5 Werktage vor Beginn der betreffenen Veranstaltung. Die Höhe der Nenngebühren sind Klassenspezifisch geregelt. Im Falle einer Teilnahmeverhinderung werden überwiesene Nenngebühren der nächsten Teilnahme gutgeschrieben bzw. am Ende der Saison gutgeschrieben.

Für Nennungen bzw. Zahlungen zum 2. Nennschluß (im Zuge der administrativen Abnahme) ist ein Spätzuschlag in Höhe von EUR 25,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, die offiziellen Ergebnisse im Zuge der Medienbetreuung durch den Veranstalter um einen Sponsor- oder Teamnamen im Zug der Nennung kostenfrei zu ergänzen.

Die für die Austellung der Tageslizenz notwendige ärztliche Untersuchung kann, gegen die Entrichtung einer Gebühr von EUR 10,00 auch vor Ort durch den leitenden Arzt durchgeführt werden.

Lizenzgebühren und ärztliche Untersuchungskosten sind ausnahmslos im Zuge der administrativen Abnahme zur jeweiligen Veranstaltung zu begleichen.

Werbung / Werberechte 

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der OSK. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, sofern im Datenblatt zur Einzelveranstaltung bekannt gegeben, die vertikalen Flächen des linken und rechten Drittels des Frontspoilers, sowie die vertikalen Flächen der beiden Seitenkästen in einer Größe von jeweils 10x30 cm für Veranstaltungssponsoren zu beanspruchen, wobei etwaige Aufkleber vom Veranstalter beigestellt werden.

Fahrerausrüstung

Zugelassenn sind alle Overals mit gültiger oder abgelaufener CIK-Homologation. Für Helme gelten die erleichterten Bestimmungen der OSK für Clubsportmeisterschaften (siehe OSK Handbuch 2008/09, Kap. VI. Technik).

Allen Fahrern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist das Tragen einer Halskrause, sowie eines Rippen- und Rückenschutzes vorgeschreiben.

Mindestgewichte

Das Mindestgesamtgewicht, inklusive Fahrer und Ausrüstung, ist Klassenspezifisch geregelt und muss zu jedem Zeitpunkt des Zeittrainings und der Rennläufe erreicht werden.

Das Anbringen von Ballastgewichten am Rahen und dessen Komponenten ist unter Voraussetzung einer einwandfreien und sicheren Befestigung erlaubt. Auf deren Anbringung sind die technischen Kommissare der OSK gesondert hinzuweisen. Die einwandfreie und sichere Anbringung ist von ihnen zu attestieren. Etwaige während eines Wertungslaufes verlorene Gegenstände dürfen nicht zum Wiegen nachgebracht werden. Zur Ermittlung des Mindestgesamtgewichtes wird nur die, bei der technischen Kontrolle vorhandenen Waage anerkannt. Jedem Teilnehmer steht diese Waage vor Beginn der Veranstaltung zur Überprüfung seines Gewichtes zur freien Verfügung. Startnummern Jedem Teilnehmer/Bewerber wird nach seiner ersten Nennung eine Startnummer zugeteilt, welche er bei allen Rennen der Saison behält. Die zugewiesenen Startnummern sind vorne und hinten am Kart, sowie af den senkrechten Flächen der linken und rechten Seitenkästen, in den Mindestmaßen 170x170mm, in schwarzen Ziffern (Höhe mind. 150mm, Strichstärke mind 20mm) auf gelbem Grund anzubringen. Abnahme Jeder Teilnehmer hat vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung sein Fahrzeug, inklusive den dazugehörigen Homologations- bzw. Datenblättern, sowie seine Fahrerausrüstung den technischen Kommissaren der OSK zur technischen Abnahme vorzuführen. Kraftstoff Vorgeschrieben ist unverbleiter, handelsüblicher Tankstellenkraftstoff, welcher den max. Referenzwerten einer, im Datenblatt zur Veranstaltung auf der Homepage www.mspa.at veröffentlichten, regionaler Tankstelle entsprechen muss. Treibstoffkontrollen vor Ort werden mittels Testgerät „Digatron DT-47 FT“, durchgeführt. Es muss zum Zweck der Kontrolle zu jedem Zeitpunkt mindestens 1,5 Liter Kraftstoff im Tank vorhanden sein. Marke und Type des verwendeten 2-Takt Öles ist freigestellt, es dürfen jedoch nur CIK-homologierte Produkte verwendet werden. Durchführung der Rennen Mindeststarteranzahl Bei einer Starteranzahl von weniger als acht Teilnehmern je Division behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Wertungsläufe abzusagen oder aber mit anderen Klassen der Veranstaltung zusammenzulegen, wobei jedoch die Wertung immer Klassenweise erfolgt.  Zeittraining Alle Fahrer je Klasse haben gleichzeitig die Gelegenheit, eine für die Startaufstellung erforderliche gemessene Zeit zu erzielen. Jeder Fahrer darf während des Zeittrainings eine beliebige Anzahl Runden absolvieren, wobei die schnellste gemessene Rundenzeit für die Startaufstellung herangezogen wird. Bei jeder Unterbrechung des Zeittrainings hat der Fahrer sein Fahrzeug einer Verwiegung zu unterziehen. Während des Zeittrainings die Reifen zu wechseln ist ausschließlich bei Regentraining oder ersichtlichem Reifenschaden (siehe klassenspezifische Reifenbestimmungen) erlaubt. Startaufstellung Die maximal zulässige Anzahl an Startern je Wertungslauf ist streckenspezifisch geregelt. Sollte die zulässige Anzahl der Fahrer überschritten sein, werden die Ergebnisse des Zeittrainings als Qualifikationskriterium für die Teilnahme an den Wertungsläufen herangezogen. Die Startaufstellung für den ersten Lauf erfolgt in Zweierreihen gemäß Zeittraining. Teilnehmer ohne gültige Qualifying-Zeit werden, nach Zustimmung des Sportkommissärs, in Reihenfolge des Nennungseinganges an das Ende der Startaufstellung gereiht. Die Startaufstellung für den zweiten Lauf erfolgt gemäß dem Rennergebnis des ersten Laufes. Parc Ferme Jeder Teilnehmer hat bei Unterbrechung bzw. bei Beendigung seines Zeittrainings das Fahrzeug unmittelbar in den Parc Ferme zu bringen und den technischen Kommissaren zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Nach jedem Wertungslauf sind die Fahrzeuge im Parc Ferme abzustellen. Dem technischen Personal obliegt eine abermalige Überprüfung. Nach Beendigung des zweiten Wertungslaufes müssen die Fahrzeuge bis zum Ablauf der Protestfrist im Parc Ferme verbleiben. Bei jedem im Parc Ferme befindlichen Fahrzeug muss sich, auf Wunsch der technischen Kommissare eine Person bereithalten, um etwaige notwendige Demontagearbeiten kostenlos durchzuführen. Wird ein Fahrzeug nicht zur technischen Überprüfung übergeben oder widerrechtlich aus dem Parc Ferme entfernt, bzw. wird die technische Überprüfung verweigert, wird der Teilnehmer/Bewerber ebenso aus der Wertung der betreffenden Läufe bzw. der betreffenden Veranstaltung genommen wie bei festgestellten Verstößen gegen das technische Reglement durch die technischen Kommissare der OSK. Proteste / Berufungen  Es gelten die Bestimmungen des Internationalen Sportgesetzes der CIK/FIA und dies des Nationalen Sportgesetzes der OSK. Leg ein Bewerber Protest ein, so ist eine Protestgebühr von € 250,00 lt. OSK Bestimmungen beim Sportkommissar zu hinterlegen. Wird dem Protest stattgegeben, so wird die Protestgebühr in allen Fällen rückerstattet. Im Falle einer Berufung gegen Entscheidungen basierend auf dem Kraftstoffreglement dieser Ausschreibung ist zuzüglich zur Berufungsgebühr ein Überprüfungskostenvorschuss in der Höhe von
€ 2.500,00 zu erlegen. Die durch die technischen Kommissare entnommenen Treibstoffproben werden an ein FIA-Homologiertes, unabhängiges Prüfinstitut weitergeleitet. Sollten durch dieses Unregelmäßigkeiten (A+B Probe) festgestellt werden, so werden die angefallenen Überprüfungskosten dem Bewerber, der den nicht regelkonformen Treibstoff verwendet hat, belastet.
 Wertungen Gewertet wird jeder Teilnehmer, der die Bestimmungen der vorliegenden Ausschreibung erfüllt. Sieger ist jener Teilnehmer, welcher die Renndistanz in der kürzesten Zeit absolviert. Alle anderen Teilnehmer werden bei ihrem nächsten Überqueren der Ziellinie abgewunken, ohne Rücksicht auf die Anzahl der zurückgelegten Runden. In der Wertung entsprechend berücksichtigt werden auch jene Teilnehmer, welche die Zielflagge nicht gesehen haben. Für die Platzierungen werden pro Lauf und Klasse folgende Punkte vergeben: 
Platzierung Wertung
   
1. Platz 35 Punkte
2. Platz 32 Punkte
3. Platz 30 Punkte
4. Platz 28 Punkte
5. Platz 26 Punkte
6. Platz 25 Punkte
7. Platz 24 Punkte
: :
: :
30. Platz 1. Punkt
 Je Runde Rückstand auf den Sieger des jeweiligen Laufes erfolgt eine Korrektur um -1 Punkte, wobei keine Negativpunkte vergeben werden. Bei einer Starteranzahl von weniger als acht Teilnehmern je Klasse, werden halbe Punkte vergeben. Tageswertungen Bei jeder Veranstaltung wird eine klassenweise Tageswertung, resultierend aus den Platzziffern beider Wertungsläufe als Basis für die Preisverleihung erstellt. Bei Gleichstand wird das Ergebnis des Qualifyings für die Wertung herangezogen. Ehrenpreise, Sub- bzw. Sonderwertungen sind klassenspezifisch geregelt.  Gesamtwertungen Die besten zehn Wertungen jedes Teilnehmers aus allen Wertungsläufen werden in die Gesamtwertung aufgenommen, die restlichen Ergebnisse werden gestrichen. Für die Gesamtwertung der AKC 08 werden alle erzielten Wertungen nach Abzug der Streichresultate herangezogen. Bei Punktegleichstand entscheidet zuerst die höhere Anzahl an Bruttopunkten, dann die Anzahl der Siege, dann die Anzahl der zweiten Plätze, usw..  RMC Bambini Challenge Div. VII Nenngebühren Die Nenngebühr beträgt je Veranstaltung € 135,00. Altersgrenzen Teilnehmer der Div. VII müssen ihr 8. Lebensjahr per 30.06.2008 vollendet haben und dürfen ihr 13. Lebensjahr nicht vor dem 1.1.2009 vollenden. Chassis Zugelassen sind alle Fahrgestelle / Rahmen eines Herstellers welcher über eine aktuelle CIK / OSK- Homologation verfügt, in serienmäßiger Fertigung, mit einem maximalen Rohrdurchmesser von 28 mm und einem Achsabstand von max. 950 mm. Pro Veranstaltung ist nur ein Fahrgestell erlaubt. Die Hinterachswelle darf einen Maximaldurchmesser von 30 mm aufweisen und maximal zweifach gelagert sein. Die maximale Spurweite an der Hinterachse beträgt 1140 mm. Es dürfen hydraulische oder mechanische Bremssysteme, die nur auf die Hinterachse wirken, verwendet werden. Das Material der Bremsscheibe muss aus magnetischem Stahl oder Guss sein. Das Bremsgestänge muss lt. OSK-Bestimmungen mit einem zweiten Sicherheitsseil versehen sein, die Bremsklotzbefestigungsschrauben müssen gegen selbständiges Lösen mit Draht gesichert werden. Elektronische Datenaufzeichnung ist freigestellt. Jegliche Funkverbindung vom und zum Kart ist verboten. Die Verwendung eines Heckauffahrschutzes gemäß CIK-Bestimmungen ist obligat, wobei dieser mindestens die halbe Reifenbreite der Hinterreifen abdecken muss. Motor Zugelassen sind alle Zweitaktmotore mit einem maximalen Hubraum von 62 ccm und jenem Vergaser, welcher gemäß Herstellerdatenblatt vorgeschrieben ist. Sämtliche Teile des Motors und dessen Anbauteile müssen den Angaben des Herstellerdatenblattes entsprechen, wobei eine Bearbeitung der Motore durch Wegnahme von Material, bei gemäß Herstellerdatenblatt bemaßten Komponenten bis zur max. Toleranz, erlaubt ist. Nachbauteile, welche den Spezifikationen der Originalteile entsprechen, dürfen verwendet werden. Jegliches Hinzufügen von Material, auch die Wiederhinzufügung abgenommenen Materials, ist verboten. Es dürfen je Veranstaltung maximal zwei Motore derselben Marke / Type sowie Spezifikation abgenommen und verwendet werden. Das Herstellerdatenblatt zum verwendeten Motor ist im Zuge der technischen Abnahme bei den technischen Kommissären der OSK zu hinterlegen. Der Geräuschpegelwert von 95 dB(A) ist zu jedem Zeitpunkt der Veranstaltung einzuhalten. Reifen a) TrockenreifenFreigestellt ist die wahlweise Verwendung von Trockenreifen der Marke / Type Bridgestone YGL, Dunlop SL 3, sowie Vega Cadetti / ETS in den maximalen Dimensionen vo. /hi.: 4.0 x 10.0 – 5 / 5.0 x 11.0 – 5 Es ist pro Veranstaltung lediglich jener Satz (4 Stück) Trockenreifen für das Zeittraining und die beiden Rennläufe erlaubt, welcher im Zuge der technischen Abnahme beizubringen ist und unter Aufsicht der technischen Kommissare der OSK, durch den Veranstalter markiert wird. Darüber hinaus ist jegliche Bearbeitung der Reifen verboten. Im Falle eines offensichtlichen, vom techn. Kommissar attestierten, Reifenschadens (nicht Abnutzung) kann je ein Vorder- oder Hinterreifen ersetzt werden. In jedem Fall sind diese jedoch vor deren Einsatz durch den technischen Kommissär zu markieren. b) RegenreifenDie Anzahl sowie Marke und Type der verwendeten Regenreifen ist freigestellt, daher werden diese vor ihrem Einsatz nicht markiert. Mindestgewicht Das Mindestgewicht, inklusive Fahrer und Ausrüstung beträgt 105 kg. Startprozedur / Rennen Es wird nach einer Einführungsrunde und einer Formationsrunde rollend gestartet. Teilnehmer, welche zu Beginn der Einführungsrunde ihren zugewiesenen Startplatz nicht eingenommen haben, haben das Rennen genauso vom Ende der Startaufstellung aus aufzunehmen, wie jene Fahrer, welche aufgrund eines technischen oder sonstigen Problems nach Beginn der Formationsrunde ihren Startplatz nicht einhalten können. Jegliche fremde Hilfe nach Beginn der Einführungsrunde ist, ausgenommen im dafür vorgesehenen Reparaturbereich, verboten. Während der Formationsrunde besteht absolutes Überholverbot. Die Startfreigabe erfolgt, sofern im Zuge der Fahrerbesprechung nicht anders verlautbart wurde, mit erlöschen des Rotlichtes der Startampel. Die Renndistanz je Lauf beträgt 14 km, jeweils mit einer streckenbedingten Toleranz von +/- 1 km. Wertung / Preisvergabe Die jeweils drei bestplatzierten Teilnehmer der Tageswertung erhalten Pokale.  SCHLUSSBESTIMMUGEN Alle Rennen werden gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Ausschreibung der OSK in Verbindung mit den internationalen Bestimmungen der CIK und den entsprechenden Anhängen, die für die Rennsaison 2008 Gültigkeit haben, durchgeführt. Der Veranstalter behält sich vor, mittels von der OSK zu genehmigender Durchführungsbestimmungen, Änderungen des Reglements, sowie zeitliche und örtliche Verschiebungen von Veranstaltungen auch während des Jahres vorzunehmen. Mit Abgabe der Nennung verpflichtet sich der Teilnehmer/Bewerber, die Bestimmungen des Internationalen und Nationalen Sportgesetzes und dieser Ausschreibung, eventueller Durchführungsbestimmungen, sowie die Bestimmungen der Ausschreibung der jeweiligen Veranstaltung uneingeschränkt anzuerkennen. Die Teilnehmer an Veranstaltungen zur AKC 08 erklären mit der Abgabe der Nennung auf die Anrufung von Schiedsgerichten oder ordentlichen Gerichten aus Gründen welcher Art auch immer, die sich aus der Organisation und Durchführung des Wettbewerbes ergeben können, zu verzichten und als einzig zuständige Entscheidungsinstanz die OSK und die Ausrichter der AKC 08 anzuerkennen, sowie diese jeder Haftung in Zusammenhang mit der Ausschreibung des Wettbewerbs und der Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen zu entbinden.  Haftungsausschluss Die Teilnehmer verstehen und kennen alle Risiken und Gefahren des Motorsports und akzeptieren sie völlig. Sollte ein Teilnehmer während einer Veranstaltung verletzt werden, erklärt er durch Abgabe seiner Nennung zu dieser Veranstaltung ausdrücklich, dass er jede medizinische Behandlung, Bergung, Beförderung zum Krankenhaus oder anderen Notfallstellen gutheißt. All diese Maßnahmen werden durch vom Veranstalter dafür abgestelltes Personal in bestem Wissen sowie in deren Abschätzung des Zustandes des Teilnehmers ergriffen. Die Teilnehmer verpflichten sich, alle damit verbundenen Kosten zu übernehmen, sofern diese nicht durch die Lizenz-Unfallversicherung bzw. andere Versicherungsverträge abgedeckt sind. Die Teilnehmer verzichten für sich und ihre Rechtsnachfolger daher auch für jede Versicherungsgesellschaft, mit der sie eventuell zusätzliche Verträge abgeschlossen haben, auf jegliche direkte oder indirekte Schadenersatzforderungen gegen die OSK, deren Funktionäre, den Veranstalter bzw. Organisator oder Rennstreckenhalter, sowie jede weitere Person oder Vereinigung, die mit der Veranstaltung zu tun hat (einschließlich aller Funktionäre und für die Veranstaltung Genehmigungen erteilende Behörden oder Organisationen), sowie andere Bewerber und Fahrer, insgesamt Parteien genannt. Die Teilnehmer erklären sich durch Abgabe der Nennung zu dieser Veranstaltung, dass sie unwiderruflich und bedingungslos auf alle Rechte, Rechtsmittel, Ansprüchen, Forderungen, Handlungen und / oder Verfahren verzichten, die von ihnen oder in ihrem Namen gegen die Parteien eingesetzt werden könnten. Dies im Zusammenhang mit Verletzungen, Verlust, Schäden, Kosten und / oder Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten), die den Teilnehmern aufgrund eines Zwischenfalls oder Unfalls im Rahmen dieser Veranstaltung erwachsen. Die Teilnehmer erklären durch Abgabe ihrer Nennung zu dieser Veranstaltung unwiderruflich, dass sie auf alle Zeiten die Parteien von der Haftung für solche Verluste befreien, entbinden, entlasten, die Parteien schützen und sie schadlos halten. Die Teilnehmer erklären mit Abgabe der Nennung zu dieser Veranstaltung, dass sie die volle Bedeutung und Auswirkung dieser Erklärung und Vereinbarung verstehen, dass sie freien Willen diese Verpflichtungen eingehen und damit auf jedes Klagerecht aufgrund von Schäden gegen die Parteien unwiderruflich verzichten, soweit dies nach der österreichischen Rechtslage zulässig ist. Die Teilnehmer verzichten für sich und ihre Rechtsnachfolger jedenfalls gegenüber den Parteien, daher insbesondere gegenüber der OSK, deren Funktionären, dem Veranstalter, Organisator oder Rennstreckenbetreibern, bzw. gegenüber der für diese Veranstaltung Genehmigungen ausstellenden Behörden oder Organisationen auf sämtliche Ansprüche betreffend Schäden welcher Art auch immer die mit dem typischen Sportrisiko verbunden sind, insbesondere auf alle typischen und vorhersehbaren Schäden. Dies auch für den Fall leichter Fahrlässigkeit der Parteien.  Schiedsvereinbarung a) Alle Streitigkeiten zwischen den Teilnehmern und der OSK bzw. deren Funktionären, sowie dem Veranstalter und Organisator, sowie zwischen der OSK bzw. deren Funktionären mit dem Veranstalter oder Organisator aus Schadensfällen (Pesonen-, Sach-, oder Vermögensschäden) im Zusammenhang mit dieser Motorsportveranstaltung, Training oder Rennen sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. b) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, nämlich dem Obmann und zwei Beisitzern. Der Obmann muss Rechtsanwalt oder ehemaliger Richter und in Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Motorsport erfahren sein.  c) Jede Partei ernennt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Absicht einen Schiedsstreit zu beginnen einen Beisitzer. Wird der Streit von mehreren Klägern anhängig gemacht oder richtet er sich gegen mehrere Beklagte, erfolgt die Benennung des Schiedsrichters im Einvernehmen zwischen den Streitgenossen. Die Beisitzer wählen den Obmann. Können sie sich über die Person des Obmannes nicht binnen zwei Wochen einigen, so ist der Obmann auf Antrag eines Beisitzers unter Bedachtnahme auf Punkt b) vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zu ernennen. Die Beisitzer können den so ernannten Obmann aber jederzeit einvernehmlich durch einen anderen ersetzen. d) Ernennt eine Partei nicht binnen zwei Woche nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung der Gegenseite seinen Beisitzer, oder können sich mehrere Streitgenossen binnen dieser Frist nicht auf einen Beisitzer einigen, so ist der Beisitzer auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zu ernennen. Gleiches gilt, wenn ein Beisitzer aus dem Amt ausscheidet und binnen zwei Wochen die betroffene Partei keinen Nachfolger bestimmt.  e) Wen ein Schiedsrichter das Amt nicht annimmt, die Ausübung verweigert oder ungebührlich verzögert oder handlungsunfähig wird, gelten für die Ersatznennung das Vorhergesagte sinngemäß. Zugleich ist der betroffene Schiedsrichter abzuberufen.  f) Das Schiedsgericht gestaltet sein Verfahren unter Bedachtnahme auf die subsidiären gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich frei. Das Schiedsgericht tagt in Wien. Das Schiedsgericht kann die von ihm zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich gehaltenen Umstände auch ohne Antrag ermitteln und Beweise aufnehmen. g) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Schiedsspruch ist eingehen zu begründen. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Kostentragung, sowohl der Kosten des Schiedsverfahren als auch der anwaltlichen Vertretung. Die Schiedsrichter sind nach den Bestimmungen des österreichischen Rechtsanwaltstarifs zu entlohnen. h) Das Schiedsgericht ist unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auch berechtigt, einstweilige Verfügungen zu erlassen, sofern vorher dem Gegner Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Eine einstweilige Verfügung kann über Antrag bei wesentlicher Änderung der Umstände auch aufgehoben werden. i) Die Sportgerichtsbarkeit bleibt von dieser Schiedsvereinbarung unberührt.

 

 


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